Allgemeines

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2024)

Geschichte des Völkerrechts

Seit wann gibt es Völkerrecht?

Völkerrecht gibt es, seit Staaten miteinander agieren. Dass es sich dabei um rechtlich bindende Vereinbarung handelt, die zwischen gleichrangigen Akteuren abgeschlossen werden, ist seit der Antike anerkannt.

Insbesondere in der griechischen Antike, in der es zahlreiche unabhängige, aber doch miteinander verbundene Stadtstaaten (Polis) gab, spielten völkerrechtliche Beziehungen zwischen diesen eine große Rolle.

Wie hat sich das Völkerrecht entwickelt?

Im Laufe der Zeit kristallisierten sich bestimmte Regeln heraus, wie Staaten miteinander umgehen.

Im Jahr 1625 wurden die bis dahin entstandenen Regeln durch Hugo Grotius in seinem Werk „De jure belli ac pacis“ („Über das Recht des Krieges und des Friedens“) niedergelegt.

Besondere Bedeutung haben auch die Haager Übereinkommen und die UN-Verträge erhalten.

Was war der Vertrag von Tordesillas?

Im Vertrag von Tordesillas von 1494 teilten Spanien und Portugal ihre Einflusssphäre im Atlantik und in Südamerika untereinander auf.

Dass sich das Prinzip der Souveränität im Völkerrecht hier noch nicht durchgesetzt hatte, erkennt man daran, dass sich beide Staaten zunächst eine kirchliche Erlaubnis zum Abschluss dieses Vertrags holten. Der Papst ermächtigte die Staaten daher im Jahr 1493 in seiner Bulle „inter caetera“.

Dieser Vertrag gilt als erster völkerrechtlicher Vertrag der Neuzeit.

Grundsätzliches

Womit beschäftigt sich das Völkerrecht?

Im Völkerrecht geht es fast ausschließlich um das Verhältnis von Staaten zueinander. Am Rande geht es auch um das Entstehen, Bestehen und Erlöschen von Staaten.

Menschenrechte erhalten im Völkerrecht eine immer größere Rolle.

Hat das Völkerrecht auch innerstaatlich Bedeutung?

Grundsätzlich schon, wobei die innerstaatlich begründete Bedeutung vom Recht des Staates abhängig ist. Das Grundgesetz sieht ratifiziertes Völkerrecht als einfaches Bundesrecht an. Nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, also das Völkergewohnheitsrecht, steht über den Bundesgesetzen.

Gehören die Menschenrechte zum Völkerrecht?

Dies ist umstritten bzw. eine Frage der Einteilung.

An sich behandelt das Völkerrecht den Umgang der Staaten miteinander. Die Bürger kommen in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht vor, insoweit ist auch für Menschenrechte kein richtiger Platz. So erschließt sich bspw. auch nicht, warum man die Europäische Menschenrechtskonvention zum Völkerrecht zählen sollte. Dabei handelt es sich ganz einfach um eine Quelle für Bürgerrechte, die aber lediglich im internationalen Bereich angesiedelt ist.

Zum Völkerrecht wird aber aus historischen Gründen das sogenannte Humanitäre Völkerrecht, also der Umgang mit Kriegsgefangenen und allgemein mit dem Gegner in bewaffneten Auseinandersetzungen, gezählt.

Ist Internationales Privatrecht Völkerrecht?

Nein.

Das Internationale Privatrecht (IPR) regelt, welches Recht in bestimmten grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Angelegenheiten anwendbar ist. Dabei geht es vor allem um Ehe- und Familienrecht. Die Regelungen dazu befinden sich aber im jeweiligen nationalen Recht, sind also keine Normen des Völkerrechts.

In Deutschland werden weite Teile des IPR im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, BGBEG) geregelt.

Ist das Europarecht Völkerrecht?

Man muss hier unterscheiden:

  • Das Recht des Europarats ist regionales Völkerrecht, es gilt praktisch in ganz Europa. Wichtigste völkerrechtliche Norm ist hier die Europäische Menschenrechtskonvention.
  • Ebenso ist das Recht anderer europäischer Organisationen als Völkerrecht anzusehen. Dieses gilt aber, je nach Mitgliedsstaaten, nicht in ganz Europa, sondern nur in Teilen.
  • Das Recht der sog. Europäischen Union (EU) ging ursprünglich nach Völkerrecht. Da der Verbund der EU und die Verflechtung des staatlichen Rechts mit dem EU-Recht sehr eng geworden ist, ist die EU mittlerweile nicht mehr nur als völkerrechtliche Organisation, sondern als Staatenbund anzusehen. Dieser setzt unmittelbar selbst Recht, es gibt also keine völkerrechtliche Vereinbarung von Vertragsrecht mehr.
Ist das Völkerrecht „echtes“ Recht?

Teilweise wird bezweifelt, dass es sich beim Völkerrecht um echtes, wirksames Recht handelt. Manchmal wird sogar bezweifelt, ob Völkerrecht überhaupt existiert.

Dies liegt daran, dass es keine zentrale Durchsetzungsinstanz des Völkerrechts (Polizei, staatliche Justiz, andere Behörden) gibt.

Trotzdem gilt das Völkerrecht aber zweifellos wie anderes Recht auch. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Staaten das Völkerrecht als verbindlich anerkennen und sich, auch wenn sie sich darüber hinweg setzen, entsprechend rechtfertigen.

Gibt es auch regionales Völkerrecht?

Ja, dieses ist durchaus anerkannt. Jedenfalls auf kontinentaler Ebene kann sich Sondervölkerrecht entwickeln.

Darf das regionale Völkerrecht dem allgemeinen Völkerrecht widersprechen?

Nein, das regionale Völkerrecht muss sich innerhalb des weltweit anerkannten völkerrechtlichen Rahmens befinden. Es kann das allgemeine Völkerrecht lediglich auslegen, präzisieren oder ergänzen.

Ist das Völkerrecht Teil der nationalen Rechtsordnung?

Das ist umstritten und wird von verschiedenen Staaten durchaus unterschiedlich gesehen. Auch innerhalb eines Staates ist diese Frage oft nicht geklärt. Sogar das Grundgesetz ist sich hier – jedenfalls auf den ersten Blick – mit sich selbst nicht einig. Anhand des Grundgesetzes kann man diese Frage daher auch recht gut erklären:

  • Monistische Sichtweise – nationales und Völkerrecht bilden eine Einheit. Artikel 25 GG erklärt die „allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ zum Bestandteil des Bundesrechts. Ein „Bestandteil“ ist notwendigerweise ein Teil des Ganzen, demnach nimmt das Bundesrecht automatisch diesen Teil des Völkerrechts in sich auf.
  • Dualistische Sichtweise – nationales und Völkerrecht sind voneinander getrennte Rechtskreise. Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG sieht eine Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen im Wege der Gesetzgebung vor. Diese werden also erst dadurch zu einem Bundesgesetz, dass ein Bundesgesetz sie zu verbindlichem Recht erklärt.

Diesen scheinbaren Widerspruch kann man aber so auflösen, dass „allgemeine Regeln des Völkerrechtes“ nur die des Völkergewohnheitsrechts im engeren Sinne sind, also das zwingende Recht. Dieses wird quasi von selbst Teil der deutschen Rechtsordnung. Das sonstige Völkerrecht steht dagegen unter dem Zustimmungsvorbehalt des Gesetzgebers.

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