(Letzte Aktualisierung: 10.06.2024)
Inhalt
Welche Akteure gibt es im Völkerrecht?
Akteure des Völkerrechts sind in erster Linie Staaten und internationale Organisationen.
Andere Akteure wie Nichtregierungsorganisationen versuchen zwar gelegentlich, selbst auch im Völkerrecht tätig werden zu können, haben bislang aber keine eigenständige Rolle erhalten.
Was sind geborene Völkerrechtssubjekte?
Geborene (ursprüngliche) Völkerrechtssubjekte sind nur die Staaten.
Soweit man, siehe oben, auch die Völker als eigene Völkerrechtssubjekte anerkennt, sind diese wohl auch geborene Völkerrechtssubjekte.
Was sind gekorene Völkerrechtssubjekte?
Als gekorene (geschaffene, ausgewählte) Völkerrechtssubjekte bezeichnet man die Akteure des Völkerrechts, die keine geborenen Völkerrechtssubjekte sind.
Dazu zählen in erster Linie internationale Staatenorganisationen.
Wann ist eine Staatenorganisation ein Völkerrechtssubjekt?
Organisationen sind dann Völkerrechtssubjekte, wenn sie von Staaten als solche gegründet werden. In der Regel ergibt sich die Völkerrechtssubjektivität aus dem Gründungsvertrag der Organisation, ihrem Statut oder aus den Willenserklärungen der Regierungen dazu. Die Regierungen müssen jedenfalls gerade die Absicht haben, eine juristische Person ins Leben zu rufen, die eine bestimmte, auf das Völkerrecht bezogene Aufgabe hat.
Um eine eigenständige Organisation darzustellen, ist auch notwendig, dass diese über eigene Strukturen und Organe (z.B. Generalversammlung, Vorstand) verfügt.
Spielen die Völker im Völkerrecht eine Rolle?
Im Grunde nicht. Es heißt zwar „Völkerrecht“, die Völker haben aber keine eigene Position im Völkerrecht. Entscheidend ist die staatliche Organisation.
Eine Ausnahme wird teilweise für das Selbstbestimmungsrecht der Völker angenommen. Auch dieses Recht ist aber in der Regel an einen bestehenden oder noch zu gründenden Staat gebunden.
Können Teilstaaten Akteure des Völkerrechts sein?
Ja, auch Teilstaaten sind Akteure des Völkerrecht und können mit anderen Gliedstaaten oder mit anderen vollsouveränen Staaten agieren. Soweit es dabei um Handlungen geht, die sich nicht nur auf die Verfassung des Bundesstaates beziehen, sondern das Verhältnis zwischen den Gliedstaaten betreffen, als wären diese unabhängige Staaten, handelt es sich um völkerrechtliche Verträge.
Werden Staatsverträge zwischen Teilstaaten nach dem Völkerrecht beurteilt?
Grundsätzlich ja.
Nach ganz herrschender Meinung sind auch Staatsverträge zwischen Gliedstaaten (bspw. die Rundfunkstaatsverträge zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik) völkerrechtliche Verträge. Ihr Abschluss, ihre Gültigkeit und ihre Auslegung beurteilen sich also zunächst einmal – siehe oben – nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten.
Daneben ist aber die Souveränität der Teilstaaten durch die Verfassung des Bundesstaats, dem sie angehören, beschränkt. Soweit die Verfassung also bestimmte Regeln für Staatsverträge zwischen den Ländern vorsieht (z.B. Art. 29 Abs. 7 und 8 GG), sind diese für die verfassungsrechtliche Geltung dieser Staatsverträge von Bedeutung.